Gesetze / Schiffsbesetzungsverordnung

SchBesV

§ 5 Schiffsoffiziere, Schiffsmechaniker, wachbefähigte Besatzungsmitglieder

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/5#abs-1 (1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 500 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Schiffsdienstes mindestens einer Unionsbürger sein. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8 000 muss ein weiterer Schiffsoffizier nach Satz 1 Unionsbürger sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/5#abs-2 (2) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1 600 und einer Antriebsleistung ab 750 Kilowatt muss ein Schiffsmechaniker nach der See-Berufsausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig sein. Schiffsmechanikern nach Satz 1 gleichgestellt sind Auszubildende nach der See-Berufsausbildungsverordnung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/5#abs-3 (3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1 600 muss von den wachbefähigten Besatzungsmitgliedern mindestens einer Unionsbürger sein. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 3 000 kann der nach Absatz 2 vorgeschriebene Schiffsmechaniker durch ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied nach Satz 1 ersetzt werden.

§ 4 § 6